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  Allgemeine Leasingbedingungen der greenleasing (Leasinggeber)
   
§ 1
Vertragstyp, Vollamortisations- oder Teilamortisationsvertrag
1.
Bei beiden Vertragstypen obliegt dem Leasingnehmer (LN) die Pflicht zur Vollamortisation der mit der Beschaffung des Leasingobjekts und der Durchführung des Vertrages verbundenen Gesamtkosten des Leasinggebers (LG) sowie des kalkulierten Gewinns.
   
2.
Beim Teilamortisationsvertrag wird jedoch mit den Leasingraten allein nur eine teilweise Amortisation erreicht. Der LN übernimmt daher zusätzlich die Verpflichtung, auf Verlangen des LG nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt zu dem vereinbarten Kaufpreis anzukaufen (s. § 3). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Höhe des Verkehrswerts des Leasingobjekts zu diesem Zeitpunkt.
 
3.
Bei beiden Vertragstypen ist eine ordentliche Kündigung des Finanzierungs-Leasingvertrages während der Grundmietzeit nicht möglich.
 
§ 2
Vollamortisationsvertrag als Regelfall
 
Soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich einen so genannten Teilarmortisationsvertrag geschlossen und vertraglich einen Restwert des Leasinggegenstandes vereinbart haben, kommt zwischen den Parteien ein Vollamortisationsvertrag zustande. Bei diesem Vertrag hat der LN nach Ende der Grundmietzeit das Leasingobjekt an den LG zurückzugeben, wenn sich der Vertrag nicht nach den folgenden Bestimmungen (s. § 19) verlängert.
 
§ 3
Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht
1.
Haben die Vertragsparteien  den Abschluss eines Teilamortisationsvertrages vorgenommen, so ist der LN verpflichtet, auf einmaliges schriftliches Verlangen des LG gemäß § 3 Ziffer 2 nach Ablauf der vertraglichen Grundmietzeit das Leasingobjekt zu dem im Vertrag angegebenen Kaufpreis (vereinbarter Restwert) zu kaufen (Andienungsrecht des LG).
   
2.
Macht der LG von dem Andienungsrecht Gebrauch, hat er dies spätestens 6 Wochen vor Ende der Grundmietzeit gegenüber dem LN schriftlich zu erklären. Der LG rechnet den Kaufpreis gegenüber dem LN ab. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig,  jedoch frühestens zum Ablauf der Grundmietzeit. 
 
3.
Macht der LG von dem Andienungsrecht keinen Gebrauch und verlängert sich der Vertrag nicht, so hat der LN das Leasingobjekt bei Ende der Grundmietzeit an den LG zurück zu gegeben.
 
§ 4
Lieferung, Rechte des LN, Haftung des LG
1.
Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme des Leasinggegenstandes erfolgen auf Rechnung des LN. Für die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferung durch den Lieferanten haftet der LG nur dann, wenn er diese zu vertreten hat. Der LG tritt Ansprüche, die ihm aus diesen Gründen gegen den Lieferanten zustehen, an den LN ab, jedoch mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung eines bereits geleisteten Anschaffungspreises.
 
2.
Das Recht des LN, sich bei Leistungsverzug des LG oder bei vom LG zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt. Die Erklärung des LN bedarf der Schriftform. Unberührt bleibt das Recht des LN auf Schadenersatz in diesen Fällen. Insoweit ist die Haftung des LG jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Anschaffungspreis des Leasinggegenstandes, soweit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
 
§ 5
Rücktritt des LG
1.
Der LG kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn das Leasingobjekt wegen eines nicht vom LG zu vertretenden Umstandes vom Lieferanten nicht geliefert wird oder nicht mehr geliefert werden kann.
 
2.
Bis zur Übernahme des Leasingobjektes durch den LN kann der LG vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss die Bonität des LN betreffende Umstände herausstellen, die befürchten lassen, dass der LN seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen wird. In diesen Fällen sind Ansprüche des LN gegen den LG ausgeschlossen. Hat der LN die Gründe für den Rücktritt zu vertreten, ersetzt er die dem LG entstandenen Schäden, Kosten und Aufwendungen.
 
§ 6
Leasingraten, Anpassung, Verrechnung, Mehrwertsteuer
1.
Ändert sich bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjekts dessen Kaufpreis, so ändern sich die Leasingraten - beim Teilamortisationsvertrag auch der Betrag des vereinbarten Restwerts (s. § 3) - entsprechend. Würde eine Anpassung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des LN oder des LG führen, so ist der betroffene Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 
2.
Der Kalkulation des Leasingvertrages sind die Verwaltungskosten zugrunde gelegt, die für den LG mit dem Lastschriftverfahren verbunden sind. Wünscht ein LN eine andere Zahlungsweise, wird der mit der gesonderten Bearbeitung einzelner Zahlungen verbundene Personal- und Sachaufwand mit EUR 10,00 je Zahlung in Rechnung gestellt.
 
3.
Befindet sich der LN mit Leasingraten in Verzug, so wird durch eingehende Ratenzahlungen die jeweils älteste rückständige Rate zuerst getilgt.
 
4.
Wird der Prozentsatz der gesetzlichen MwSt. geändert, gilt automatisch der geänderte Steuersatz. Der jeweils geschuldete Bruttobetrag der Leasingraten ändert sich  entsprechend.
 
§ 7
Pflicht zur Übernahme des Objektes
1.
Der LN verpflichtet sich, die Übernahmebestätigung unverzüglich zu unterzeichnen und dem LG zu übermitteln, sobald er das Leasingobjekt erhalten, es auf Mängelfreiheit überprüft und seine vertragsgemäße Beschaffenheit festgestellt hat. Dabei hat der LN das Leasingobjekt mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen, da der LG aufgrund der unterzeichneten Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt. Für Kaufleute gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377HGB, 434 Abs. 3 BGB.
 
2.
Gibt der LN die Übernahmebestätigung ab, obwohl er den Leasinggegenstand nicht oder nicht in mangelfreiem und vertragsgemäßem Zustand erhalten hat, und hat er dies zu vertreten, so hat er dem LG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 
§ 8
Kaufvertrag zwischen LG und Lieferant, Gewährleistung
1.
Dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt liegen die Einkaufsbedingungen des LG zugrunde. Sie regeln die Gewährleistungsansprüche des LG als Käufer wie folgt:
1.1
Weist der Leasinggegenstand Sachmängel auf, so hat der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des LG zu bedienen und den Gegenstand auf seine Kosten nachzubessern. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), zur Geltendmachung von Schaden- oder Aufwendungsersatz oder zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt vom Vertrag) nach § 437 Ziff. 1 - 3 BGB berechtigt.
1.2
Die Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB betreffen nur Rechtsgeschäfte, an denen auf der Käuferseite ein Verbraucher nach § 13 BGB beteiligt ist.
1.3
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 433 ff., 474 ff. BGB.
 
2.
Für Sach- und Rechtsmängel des Leasingobjekts leistet der Leasinggeber nur in der Weise Gewähr, dass er mit Abschluss dieses Leasingvertrags seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen an den Leasingnehmer abtritt, der die Abtretung annimmt. Der LN hat die ihm abgetretenen Gewährleistungsrechte fristgerecht geltend zu machen und die Geltendmachung dem LG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der LG ist durch Übersendung der Korrespondenz laufend zu unterrichten.
 
3.
In den Fällen der Minderung oder der Rückgängigmachung des Kaufvertrages durch Rücktritt hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Das Leasingobjekt darf er an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den LG herausgeben.
 
§ 9
Nutzung, Kosten, Reparaturen, Erlaubnisse
 
1.
Der LN verpflichtet sich, das Leasingobjekt nur zu dem vereinbarten Zweck zu gebrauchen, es in jeder Weise vor Fremdeinwirkung zu schützen und für eine sach- und fachgerechte Installation und Wartung Sorge zu tragen. Betriebs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Kosten erforderlicher Reparaturen und Ersatzteile gehen zu Lasten des LN.
 
2.
Der LN verpflichtet sich, das Leasingobjekt nicht an Dritte, auch nicht an den Lieferanten herauszugeben. Der LN ist insbesondere nicht berechtigt, das Leasingobjekt ohne vorherige Zustimmung des LG unterzuvermieten. Eine Verweigerung der Zustimmung berechtigt den LN nicht, sich vom Vertrag zu lösen.
 
§ 10
Gefahrtragung
1.
Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe des Leasingobjektes trägt der LN die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, der Entwendung und der Beschädigung des Leasingobjektes. Solche Ereignisse entbinden den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag; das gilt auch für seine Pflicht zur Vollamortisation (s. § 1).
 
2.
Der LN ist verpflichtet, alle drohenden oder bereits erfolgten nachteiligen Einwirkungen auf das Leasingobjekt unverzüglich dem LG mitzuteilen. Er hat insbesondere eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt unverzüglich anzuzeigen, das Pfändungsprotokoll zu übermitteln und Namen und Anschrift des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers bekannt zu geben. Der LN trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter. Das gilt nicht, wenn dieser Zugriff vom LG verursacht ist.
   
§ 11
Totalschaden, Entwendung, sonstige Schadenfälle
1.
Tritt eines der in § 10 Ziff. 1 genannten Ereignisse ein, so hat der LN den LG hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
 
2.
Im Fall des Untergangs, der Beschädigung oder der Entwendung des Leasingobjektes sind der LN und der LG berechtigt, aus diesem Anlass den Leasingvertrag zu kündigen. Als Kündigung gilt auch die Ablehnung einer vom Vertragspartner gewünschten Ersatzbeschaffung. Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende vom Vorliegen dieser Voraussetzungen Kenntnis erhalten hat. Macht keine der Parteien von dem Kündigungsrecht Gebrauch, hat der LG binnen angemessener Frist auf Kosten des LN Ersatz zu beschaffen.
 
3.
Im Fall der Beschädigung oder des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes ist der LN nach seiner Wahl verpflichtet, entweder a) das Leasingobjekt auf seine Kosten durch den Hersteller reparieren und wieder in den vertragsmäßigen Zustand versetzen zu lassen, oder b) den Leasingvertrag zu kündigen. Der Reparaturauftrag muss unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalls erteilt werden, falls der LN von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Wird die Erteilung des Reparaturauftrags dem LG nicht innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des Schadenfalls durch Vorlage des schriftlichen Reparaturauftrags nachgewiesen, ist der LG zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt.
 
4.
Stellt das Leasingobjekt eine Sachmehrheit dar, und sind durch Beschädigung, Verschleiß oder Verlust nur Teile betroffen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
 
§ 12
Verzugsfolgen, vorzeitige Kündigung
 
1.
Kommt der LN mit Leasingraten oder sonstigen nach dem Vertrag zu zahlenden Beträgen in Verzug, so ist der geschuldete Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Das Recht des LG einen höheren Verzugszins und einen Verzögerungsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 2. Zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges ist der LG  berechtigt, wenn der LN mit mindestens zwei Raten im Zahlungsrückstand ist.
 
2.
In jedem Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der LG seitens des LN so zu stellen, wie er stünde, wäre der Vertrag seitens des LN ordnungsgemäß erfüllt worden. Der LG ist berechtigt, seine Ansprüche gegenüber dem LN unverzüglich nach der Vertragsbeendigung mit Wirkung ab dem Zugang der Kündigung gegenüber dem LN geltend zu machen und das Vertragsverhältnis nach § 14 abzurechnen.
 
§ 13
Weitere Gründe einer vorzeitigen Kündigung
 
1.
Das Recht zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadenersatz steht dem LG u. a. dann zu, wenn der LN bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, und dem LG deshalb die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Dasselbe gilt, wenn der LN trotz einmaliger Abmahnung gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder bereits eingetretene Folgen von erheblichen Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
 
2.
Diese Rechte hat der LG auch dann, wenn auf Seiten des LN oder eines seiner persönlich haftenden Gesellschafter sonstige Umstände eintreten, welche die Durchsetzung der Rechte des LG derart gefährden oder erschweren, dass diesem eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Das gilt insbesondere, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder wenn ein solches eröffnet wird oder wenn gegen den LN die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird. Das gleiche gilt, wenn der LN oder ein persönlich haftender Gesellschafter des LN den Wohn- oder Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich oder der Schweiz aufgibt.
 
§ 14
Folgen der vorzeitigen Kündigung
1.
Macht der LG von einem ihm nach dem Vertrag zustehenden Recht zur vorzeitigen Kündigung, so umfasst der Anspruch des LG die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten, beim Teilamortisationsvertrag auch den Restwert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Die Anrechnung ersparter Zinsen und sonstiger kündigungsbedingter Vorteile - einschließlich etwaiger Versicherungs- und sonstiger Ersatzleistungen - zugunsten des LN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch des LG wird mit Zugang der Kündigung fällig.
 
2.
Der LN verliert ab Zugang der Kündigung sein Besitzrecht betreffend den Leasinggegenstand. Er ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr an die im Leasingvertrag angegebene Firmenanschrift des LG oder an einen vom LG benannten Dritten, dessen Sitz dem Sitz des LN räumlich näher liegt, zurückzugeben. Gibt der LN das Leasingobjekt nicht unverzüglich zurück, so ist der LG berechtigt, das Leasingobjekt auf Kosten des LN abholen zu lassen.
 
§ 15
Tod des Leasingnehmers
 
Stirbt der LN, so sind seine Erben berechtigt, den Vertrag zum Ende eines Vertragsquartals zu kündigen.
 
§ 16 Vertragsende, Kündigung, Verlängerung, Rückgabe des Leasingobjektes, kein Erwerbsrecht des LN
 
1.
Beide Vertragspartner können den Leasingvertrag mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der Grundmietzeit kündigen. Ein Andienungsrecht des LG zum Ende der Grundmietzeit gem. § 3 wird von der Kündigung nicht berührt.
 
2.
Wird von dem Kündigungsrecht zum Ende der Grundmietzeit kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich der Vertrag um 6 Monate. Das gleiche gilt in der Folgezeit, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Verlängerungszeit gekündigt wird.
 
3.
Eine Verlängerung nach Ziffer 2 Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Teilamortisationsvertrag vereinbart wurde und der LG von seinem Andienungsrecht Gebrauch macht (s. §3).
 
4.
Wird der Leasingvertrag nach Ziff. 1 gekündigt, so hat der LN das Leasingobjekt zum Vertragsende an den LG zurückzugeben.
 
5.
Gibt der LN das Leasingobjekt entgegen seiner Verpflichtung nach Ziff.4 nicht fristgerecht zurück, so hat er für jeden weiteren Tag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate zu zahlen. Während dieser Zeit gelten die Pflichten des LN aus diesem Vertrag sinngemäß fort. Hat der LN die Verzögerung der Rückgabe zu vertreten, so hat er dem LG auch die Kosten einer Abholung des Leasingobjektes und einen sonstigen durch die Verzögerung verursachten Schaden zu ersetzen.
 
6.
Hat der LG dem LN eine Frist mit dem Hinweis gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme des Leasingobjekts ablehnen und Schadenersatz verlangen werde, so ist er berechtigt, als Bestandteil seines Schadens den Zeitwert geltend zu machen, den das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand bei Ablauf der Frist gehabt hätte. Für die Zeit vom Vertragsende bis zum Ablauf der Frist stehen dem LG die Rechte nach Ziffer 5 zu.
 
7.
Dem LN wird durch diesen Vertrag kein Recht eingeräumt, nach Ablauf der Leasingdauer Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben.
 
§ 17
Übertragung von Rechten und Pflichten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
 
1.
Der LG ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag zum Zweck der Refinanzierung auf den Refinanzierer zu übertragen. Die Übertragung darf keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile für den LN zur Folge haben. Unterrichtet der Refinanzierer den LN von der erfolgten Abtretung, so ist dieser verpflichtet, die Abtretungsanzeige zu bestätigen und innerhalb 10 Tagen an den Refinanzierer zurückzusenden.
 
2.
Der LN kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG übertragen oder verpfänden.
 
3.
Der LN kann gegenüber Forderungen des LG wegen eigener Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der LN nur geltend machen, wenn es auf diesem Leasingvertrag beruht.
 
§ 18
Wechsel des Wohn- oder Firmensitzes
 
Der LN hat einen Wohnsitzwechsel oder einen Wechsel seines Firmensitzes dem LG unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für persönlich haftende Gesellschafter des LN.
 
§ 19
Haftung des LG im kaufmännischen Geschäftsverkehr
 
Für Fahrlässigkeit haftet der LG nur insoweit, als es sich um Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten handelt. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftung des LG für Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf den Anschaffungspreis des Leasinggegenstandes.